Rettungsgasse

Viel zu oft werden Retter wie die Polizei, der Rettungswagen oder die Feuerwehr an einer sofortigen Rettung gehindert durch das Fehlverhalten anderer Autofahrer.

Die geniale Idee zur Rettungsgasse kam dem Polizisten Karl-Heinz Kalow bereits 1963 und seit 1982 ist sie nun schon in Deutschland gesetzlich verankert:

„Stockt der Verkehr auf Autobahnen und Außerorts-Straßen mit mindestens zwei Fahrstreifen für eine Richtung, so müssen Fahrzeuge für die Durchfahrt von Polizei- und Hilfsfahrzeugen in der Mitte der Richtungsfahrbahn, bei Fahrbahnen mit drei Fahrstreifen für eine Richtung zwischen dem linken und dem mittleren Fahrstreifen, eine freie Gasse bilden.“

§11 Abs. 2 StVO

Denken Sie daran, bereits bei Staubildung eine Rettungsgasse zu bilden. Diese funktioniert nur, wenn alle Verkehrsteilnehmerinnen und Verkehrsteilnehmer sie beachten. Schon durch ein Fahrzeug, dessen Inassen „nur mal schauen wollen, wie lange der Stau noch ist“ kann die Zufahrt der Retter blockiert werden.

Was ist zu beachten, wenn Sie ein Fahrzeug mit Blaulicht sehen oder hören?

  • Geschwindigkeit reduzieren

    Feststellen, aus welcher Richtung, das Einsatzfahrzeug kommt.

  • Richtung anzeigen

    Durch Blinken dem Einsatzfahrzeug und den anderen Verkehrsteilnehmerinnen und Verkehrsteilnehmern anzeigen, in welche Richtung Sie ausweichen möchten.

  • Ausweichen

    Beim Anhalten das Fahrzeug parallel zur Fahrtrichtung stellen, sodass es am wenigsten Platz benötigt.

    Dabei etwa eine Fahrzeuglänge Platz zum vorderen Fahrzeug lassen.

  • Kommen weitere Fahrzeuge?

    Vor der Weiterfahrt auf eventuell noch folgende Einsatzfahrzeuge achten.

Das brauche ich ja nur auf der Autobahn. – nein!

Auch im Stadtverkehr, in engen Ortschaften und besonders an Kreuzungen gibt es einiges zu beachten.

Um den Rettungskräften freie Bahn zu schaffen, darf man vorsichtig über einen rote Ampel in die Kreuzung einfahren. Bitte unbedingt auf den anderen Verkehr achten.

Bei grüner Ampel bitte anhalten bzw. zur Seite fahren, je nachdem von wo die Rettungskräfte kommen.

Warum rücken Sie auch nachts mit Sondersignal aus?

Wir können es gut verstehen, dass Sie sich insbesondere nachts durch den Einsatz mit Martinshorn gestört fühlen. Das Einschalten des Blaulichts und des Martinshorns ist jedoch keine willkürliche Entscheidung der ausrückenden Retter, sondern laut §38 StVO gesetzlich vorgeschrieben. Wenn Wegerechte in Anspruch genommen werden, müssen Blaulicht und Tonsignal die gesamte Fahrt über eingeschaltet sein.

Wir bitten Sie daher um Ihr Verständnis, wenn wir das Sondersignal auch nachts benutzen, um weiteren Unfällen vorzubeugen.

Quelle und weitere Informationen unter: